Rechtliches zum „Dumpstern“

Es wurde ein Lebensmittelretter wegen Diebstahls angeklagt und in erster Instanz verurteilt. Das Straflandesgericht jedoch (GZ 131 BL 35/24d) hob die Strafe auf, in der neuerlichen Verhandlung kam es zum Freispruch. Entledigte Sachen wie Müll können nur gestohlen werden, wenn die Sache werthaltig ist und es Geschädigte gibt, die durch den „Diebstahl“ ärmer geworden sind. Bei Müll (Achtung, kein besonderes Altmetall oder Wertstoffe) wird in der Regel der Bestohlene nicht ärmer, sondern erspart sich die Entsorgung. Auch das Müllsammelunternehmen wird durch Müllentwendung nicht geschädigt noch bestohlen, (wobei bloßer Verdienstentgang keine Strafrechtssache ist) sondern erspart sich im Regelfall Transportkosten. Mag bei Müll“diebstahl“ auch eine „Bereicherung“ festgestellt werden, so fehlt das wesentliche Diebstahlmerkmal eines geldwertigen Verlustes beim Geschädigten. Als Wert kommt nur jener in Frage, den man beim fiktiven legalen Weiterverkauf der Sache erzielt hätte, wobei Transportkosten abzuziehen sind. Kann man tonnenweise Altpapier möglicherweise verkaufen, so wäre der Verkauf eines entsorgten Zettels stets verlustbringend wegen des Transportaufwandes.
Lebensmittel dürfen aus hygienerechtlichen Gründen aus dem Müll heraus nicht mehr verkauft werden, hier kann kein Wert beigemessen werden und der Einkaufspreis ist nicht maßgeblich. Ebenso ist der Verdienstentgang unerheblich, den der Handel durch das Dumpstern erlitten haben könnte. Es zählt der Wert der Sache selbst, nicht fiktive Geschäftsfälle.

Gelegentlich wird beim Dumpstern Einbruch vermutet und dies kann durch unerlaubten Schlüsselgebrauch vorliegen, aber: Das Delikt laut „schwerer Diebstahl durch Einbruch“, so kein Diebstahl vorliegt, kann es keinen Einbruchsdiebstahl geben. Vorsicht: Gelegentlich wird bei Einbruch versuchter Diebstahl unterstellt und dies kann U-Haft bedeuten. Deshalb soll man keinen Raum aufbrechen oder dort mittels Nachschlüssel eindringen, wenn dort Werthaltiges gelagert wird. In reine Müllräume kann man ohne Diebstahlverdacht eindringen.

Ein aufgebrochenes Schloss bedeutet Sachbeschädigung, ebenso wenn man beim Dumpstern einen Saustall hinterlässt und extra Reinigung nötig wird.

Hausfriedensbruch liegt nur vor, wenn man mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung in eine Wohnung, einen Gewerberaum oder ein öffentliches Gebäude eindringt und den Hausfrieden, das Bewohnen oder Gewerbe empfindlich stört, Sachen z. B. so durchwühlt, dass der Raum kaum mehr bewohnbar ist oder große Furcht verbreitet. Wird bloß ein Nebenraum beeinträchtigt wie Dachboden, Keller, Müllraum, Garage, so handelt es sich nicht um Hausfriedensbruch.

Dauerhafte Sachentziehung bedeutet die bewusste Schädigung durch Sachentziehung ohne Aneignung, das kommt beim Dumpstern nicht in Betracht.

Entwendung ist die mildere Variante eines Diebstahls, ist die Handlung selbst kein Diebstahl, so kommt auch Entwendung nicht zur Anwendung.

Privatrechtlich kann Besitzstörung vorliegen. Besitzer können zivilrechtlich und mit hohem Kostenrisiko Besitzstörung feststellen lassen und Unterlassung verfügen. Dazu muss der Besitz erkennbar gestört sein und Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht werden können. Nur in extremen Ausnahmefällen (falls überhaupt) führt das kurze Betreten einer prinzipiell öffentlich zugänglichen Stelle wie einem Supermarktparkplatz zu einer Besitzstörung (=betrieblichen Störung). Bloßes Unwillen des Besitzers bedeutet noch lange keine Besitzstörung. Wird man vom Grundstück verwiesen und kommt dem aber nicht sofort nach oder kehrt daraufhin zurück, so handelt es sich sehr wohl um Besitzstörung.

Selbst ohne strafbares Delikt bei bloßem vermuteten Ärgernis kann man polizeilich weg gewiesen werden. Der Wegweisung ist sofort Folge zu leisten, jegliche Diskussion kann zur Festnahme und Verwaltungsstrafe führen. Hehre politische Ziele sind kein Argument, folgt man der Wegweisung aber sofort, so darf man bereits ergatterte Lebensmittel behalten.

Wer unbefugt auf fremden Grund ertappt wird, muss zumindest eine polizeiliche Ausweiskontrolle erdulden, folgt man dem nicht sofort, kann dies völlig legal in eine mehrstündige Festnahme führen mit erkennungsdienstlicher Behandlung.

Rechtliches zur Weitergabe geretteter Lebensmittel:

Allgemein: Besondere Sorgfaltspflichten gibt es bei unbegleiteten Kindern, Blinden, geistig Behinderten, schwer Betrunkenen und offensichtlich betreuungsbedürftigen Menschen. Man soll in Kindergärten, sozial betreuten Wohnheimen und Pflegeheimen keine gedumpsterten Sachen lassen.

Ist das Gegenüber vermutlich vernünftig und bei Sinnen, darf man auf Eigenverantwortung vertrauen. Sowohl straf- wie auch zivilrechtlich kann keine Fahrlässigkeit unterstellt werden, wenn man
auf die Herkunft korrekt hinweist,
keine Gefahr bewusst verschweigt,
das Ablaufdatum nicht verändert,
auf Kühlprobleme hinweist
die Vertragshaftung einer Geschäftsbeziehung meidet.

Der Verkauf solcher Lebensmittel ist verboten. Widrigenfalls werden sehr schnell Finanzamt, Krankenkassa, Marktamt, Gewerbeamt, Gesundheitsamt, Zoll, Wirtschaftskammer sehr unangenehm, die Strafen sind fürstlich teuer. Zudem drohen zivilrechtliche Probleme aus dem Wettbewerbsrecht und die Vertragshaftung bei Verderbnis. Sozialgeld wird gesperrt und rückgefordert, selbst das von Mitbewohnern (es gilt das Haushaltseinkommen)

Es darf keine „freie Spende“ verlangt werden, wenn dies Zug um Zug mit der Herausgabe verknüpft ist, das bedeutet nämlich gewerbliches Entgelt. Die Spende muss von der Herausgabe deutlich getrennt sein und selbst das kann sozialrechtliche Probleme bedeuten.

Eine Spende für den guten Zweck einer anerkannten Hilfsorganisation ist erlaubt.

Unbeaufsichtiges Ablagern auf öffentlichen Grund ist verboten, auch kurzzeitiges. Zudem kann die Verwendung öffentlichen Raumes wie bei Schanigärten als gebührenpflichtige Sondernutzung gesehen werden.

Erlaubt ist die Weitergabe im Rahmen einer angemeldeten Versammlung für die Dauer derselben.

Ebenso darf auf Privatgrund mit Erlaubnis der Besitzer Gerettetes verschenkt und gelagert werden. Dabei empfiehlt sich tägliche Reinigung, bei Schädlingsbefall oder Seuchen drohen strafrechtliche Folgen, zivilrechtliche schon bei bloßen Reinigungskosten.

Ein eingetragener Verein kann wie das Hilfswerk Fördermittel bekommen für einen „offenen Kühlschrank“. Dabei wird vermutlich tägliche Betreuung und Haftungsübernahme für Reinigungskosten verlangt.

Die Wiener Tafel versorgt problemlos sozial betreute Wohnheime. Sie achtet stets auf das Ablaufdatum und bekommt die Spenden direkt aus dem Handel, nicht aus dem Müll.

Handelsangestellte sollten nicht aus dem eigenen Haus Lebensmittel retten und weitergeben. Zur Vermeidung von Haftungsproblemen und unliebsamer Konkurrenz droht fristlose Entlassung.